Allgemeine Informationen
Die EbAV II-Richtlinie beinhaltet Regelungen zur Steuerung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge – kurz EbAV- mit dem Ziel, einen besseren Schutz der Versorgungsemfänger und Versorgungsanwärter sicherzustellen. Dazu sehen die Bestimmungen u.a. deutlich erweiterte Informationspflichten des Versorgungsträgers gegenüber Versorgungsemfängern und Versorgungsanwärtern vor. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); der Umfang der Informationspflichten wird mit der Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) konkretisiert.
Gemäß § 234i VAG hat die Pensionskasse eine Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde abzugeben und diese öffentlich zugänglich zu machen.
Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik für die DPK Deutsche Pensionskasse AG
Nachfolgend stellen wir Ihnen hier Allgemeine Informationen zu den Altersversorgungssystemen der DPK Deutsche Pensionskasse AG zur Verfügung.
Allgemeine Informationen zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung
Ein Teil der Informationspflichten sieht vor, Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre bereitzustellen. (Vergangenheitsbetrachtung, § 3 Absatz 2 VAG-InfoV). Unter diese Bestimmungen fallen unsere fondsgebundenen Produkte.
Für die Fondsanlage stehen zwei Investmentfonds zur Verfügung, der BNY MELLON EUROLAND BOND FUND (WKN: 348197) mit Schwerpunkt Renten und der ODDO BHF Algo Sustainable Leaders (WKN: 704543BNY) mit Schwerpunkt Aktien. Jeder der Fonds weist seine individuelle Risiko- und Ertragsstruktur auf. Sie haben nachfolgend die Möglichkeit, sich über den Fondsverlauf zu informieren.
ODDO BHF Algo Sustainable Leaders
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) wurden aus Gründen einer verbesserte Transparenz zahlreiche Offenlegungspflichten für institutionelle Anleger (Lebensversicherer, Rückversicherer und Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung), Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater im Aktiengesetz (AktG) festgeschrieben. Die DPK Deutsche Pensionskasse AG ist als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hiernach ein institutioneller Anleger und somit verpflichtet, verschiedene Informationen in Bezug auf die Mitwirkungspolitik bei Aktienanlagen, deren Umsetzung und Anlageverhalten nach § 134 b, c AktG zu veröffentlichen.
Mitwirkungspolitik und Offenlegungspflichten nach ARUG II
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten nach Offenlegungs-VO
Falls Sie Fragen zu den dargestellten Themen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontakt